Das BOE für die Phase 1 wurde veröffentlicht

Die Autonome Comunidad der Kanarischen Inseln: Las Islas de Tenerife, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, El Hierro und La Graciosa.


Hier die offiziell erlaubten Aktivitäten während der Phase 1, die am 11. Mai 2020 um 0:00 Uhr in Kraft treten

  • Es ist erlaubt sich auf der Insel frei zu bewegen, jedoch nur um den erlaubten Aktivitäten nachzugehen. Es ist nun doch schon ab Phase 1 erlaubt den Zweitwohnsitz aufzusuchen, auch wenn er sich auf derselben Insel befindet.
  • Man kann die angrenzende Nachbargemeinde aufsuchen um dort  "sozioökonomischen Aktivitäten" nachzugehen.
  • In einem privaten Pkw dürfen, bis zur zulässigen Personenzahl, alle Mitglieder desselben Hausstandes reisen. Andernfalls maximal 2 Personen pro Sitzreihe es besteht Maskenpflicht.
  • Es dürfen sich Gruppen bis zu maximal 10 Personen bilden, die nicht in dem selben Haushalt leben. Jedoch sind grundsätzlich die Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung einer Covid-19 Ansteckung einzuhalten (Mindestabstand von 2m, Husten- und Niessetickette). Es ist nicht erlaubt Personen die man Covid-19 leiden oder gefährdete Personengruppen aufzusuchen.
  • Gottesdienste können besucht werden, sofern maximal ein Drittel der zulässigen Personen daran teilnehmen und es müssen besondere Abstandsregeln eingehalten werden und es besteht generell Maskenpflicht.
  • Die Maßnahmen für die Teilnahme an Beerdigungen werden gelockert. Es dürfen im Freien maximal 15 Personen und in geschlossenen Räumen maximal 10 Personen daran teilnehmen.
  • Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsunternehmen mit weniger als 400m2 Verkaufsfläche können öffnen, dürfen sich jedoch nicht in einem Einkaufszentrum befinden, außer wenn sie einen direkten Zugang von außen haben. Die maximale Personenzahl wird auf 30% reduziert. Zwischen den einzelnen Kunden muss ein Mindestabstand von 2m garantiert sein, ist dies nicht möglich darf sich immer nur 1 Kunde in dem Geschäft aufhalten. Es muss für Kunden über 65 Jahren eine separate Zeit  eingerichtet werden.
  • Auch Autohändler, TÜV-Stationen, Gartenzentren und Gärtnereien, unabhängig von der Größe ihres Ausstellungsbereiches, können wieder öffnen, müssen jedoch Termine vergeben und können nicht spontan besucht werden
  • Freiluftterrassen im Hotel- und Gaststättengewerbe können öffnen. Die maximale Belegung beträgt 10 Personen pro Tisch bzw. Tischgruppe. Die maximale Gesamtbelegung pro Lokal beträgt 50% der bisher zulässigen Gesamtkapazität. Zwischen den einzelnen Tischen oder Tischgruppen muss ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden. Die Terrassen dürfen nicht überdacht sein oder überdacht aber dann maximal von 2 Wänden oder Mauern umgeben sein.
  • Museen können wieder eröffnen, jedoch nur zu maximal einem Drittel ihrer normalen Besucherkapazität.
  • Es steht den lokalen Behörden frei Flohmärkte unter freiem Himmel zu gestatten. Jedoch mit  maximal 25% der bisher zulässigen Stände und einer zulässigen Besucherzahl von 1/3 der vorher üblichen Personenzahl.
  • Freiluftsportanlagen können mit den festgelegten Einschränkungen für sportliche Aktivitäten geöffnet werden. Jeder Bürger, der Sport treiben möchte, einschließlich Spitzensportler, Hochleistungssportler, Profis, Verbände, Schiedsrichter oder Richter und technisches Personal der Verbände, hat Zugang zu ihnen, muss jedoch vorab einen Termin vereinbaren. Maximal 2 Personen zusammen und ohne physichen Kontakt. Als Freiluftsportanlage im Sinne der Verordnung gilt jede Freiluftsportanlage, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen oder offenen Gelände befindet, die kein Dach und keine Wände gleichzeitig hat und die Ausübung einer Sportart ermöglicht.  Swimmingpools und Wasserflächen sind ausgenommen.
  • In geschlossenen Sporteinrichtungen dürfen maximal 1 Sporttreibender pro Trainer und nach vorheriger Terminvereinbarung individuellen Sport treiben. Die Unmkleideräume und Duschen dürfen nicht benutzt werden.
  • Hotels und touristische Übernachtungseinrichtungen dürfen öffnen. Die Gemeinschaftseinrichtungen bleiben geschlossen. Die Benutzung von Schwimmbädern, Spas, Fitnessstudios, Miniclubs, Kinderbereichen, Diskotheken, Veranstaltungsräumen und allen ähnlichen Räumen, die für die Nutzung von Hotel- oder Touristenunterkünften nicht unbedingt erforderlich sind, ist nicht gestattet.
  • Aktivtourismus- und Naturaktivitäten können für Gruppen von bis zu zehn Personen von Unternehmen durchgeführt werden, die bei der entsprechenden zuständigen Verwaltung als Aktivtourismusunternehmen registriert sind.
  • Wo immer möglich, wird die Fortsetzung des Home-Office für diejenigen Arbeitnehmer gefördert, die ihre Arbeitstätigkeit von Zuhause aus verrichten können.

Bei diesem Bolétin handelt es sich um eine Erweiterung einiger Aktivitäten der zuvor in anderen Bolétins eingeschränkten Bewegungsfreiheit und setzt damit nicht alle vorherigen Maßnahmen automatisch außer Kraft.

 

Der bisherige nationale Zeitplan für Spaziergänge und Sport im Freien bleibt bestehen. Jedoch haben die Autonomen Regionen die Erlaubnis bekommen, diesen Zeitplan entsprechend ihren klimatischen Bedingungen zu modifizieren. Jedoch darf die Gesamtstundenzahl nicht erweitert werden und die einzelnen Zeitfenster dürfen um maximal 2 Stunden verschoben werden. Bis jetzt gilt noch auf den Kanaren der nationale Zeitplan.

Weiterhin gelten: 1x am Tag Sport in der Gemeinde in der man wohnt oder Spaziergänge im Umkreis von 1km des Wohnsitzes.

  • 06.00 Uhr und 10.00 Uhr: Personen zwischen 14 und 69 Jahren
  • 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr:  Personen ab 70 Jahren und Personen mit körperlichen Einschränkungen
  • 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr:  Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, in Begleitung eines Erwachsenen, max. 1 Stunde
  • 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr:  Personen ab 70 Jahren und Personen mit Einschränkungen
  • 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr:  Personen zwischen 14 und 69 Jahren

Dieser Zeitplan gilt nicht für die Besuche von Gastronomiebetrieben, Einzelhandelsgeschäften oder anderen erlaubten Aktivitäten.

Das Ayuntamniento von Adeje hat geschrieben, dass die Bewegungsfreiheit zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr liegt.

 

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht weiterhin Maskenpflicht.
  • Grundsätzlich soll zu Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ein Mindestabstand von 2m eingehalten werden.
  • Personen die sich in Quarantäne befinden oder an Covid-19 erkrankt sind, ist es untersagt die Wohnung zu verlassen und dürfen nicht besucht werden.

Quelle: BOE 4911 vom 9. Mai 2020: https://www.boe.es/boe/dias/2020/05/09/pdfs/BOE-A-2020-4911.pdf

 

"En el ámbito social, se permite circular por la provincia, isla o unidad territorial de referencia a efectos del proceso de desescalada"

 

Capitulo II

Artículo 7.Libertad de circulación.1. En relación a lo establecido en la presente orden, se podrá circular por la provincia, isla o unidad territorial de referencia a efectos del proceso de desescalada, sin perjuicio de las excepciones que justifiquen el desplazamiento a otra parte del territorio nacional por motivos sanitarios, laborales, profesionales o empresariales, de retorno al lugar de residencia familiar, asistencia y cuidado de mayores, dependientes o personas con discapacidad, causa de fuerza mayor o situación de necesidad o cualquier otra de análoga naturaleza

Es handelt sich um keinen rechtsgültigen Bericht. Im Zweifel das BOE selbst lesen oder Gestoria, Asesoria, Ayuntamiento, Guardia Civil etc selbst fragen.

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