Welche Naturkatastrophen sind abgedeckt?
Der Hurrikan Leslie ist an den Kanarischen Inseln vorbeigezogen, ohne irgendeinen Schaden anzurichten. Ganz anders trug es sich Ende November 2005 zu, als der Tropensturm Delta auf den Kanaren wütete und großen Schaden anrichtete. Am schlimmsten traf es damals Teneriffa. Mehr als 300.000 Personen waren ohne Strom. Mehrere Personen wurden verletzt. 200 km vor der Küste Gran Canarias ertranken 6 Flüchltinge, die mit einem Boot aus der Sahara in Richtung Kanaren unterwegs waren. Auf Fuerteventura starb ein 63-Jähriger Mann bei der Dachreparatur seines Hauses. Die westlich gelegenen Inseln La Palma, El Hierro und La Gomera waren stundenlang von der Außenwelt abgeschnitten, weil die Flug- und Fährverbindungen eingestellt wurden. Der Sturm riss Strommasten, Bäume, Werbetafeln und Verkehrschilder um. Mauern stürzten ein, Fensterscheiben von Häusern und Hotels zerbarsten. Straßen waren durch Überschwemmungen und Erdrutsche blockiert. Auch das Mobilfunknetz brach vielerorts zusammen. Alle Schulen wurden geschlossen und die Bewohner und Touristen sollten möglichst die sicheren Gebäude nicht verlassen. Viele Menschen verbrachten die Nacht in Einkaufszentren, Sporthallen oder Flughäfen. Der Sturm hatte in Küstennähe eine Geschwindigkeit von 140km/h und oben im Teide Nationalpark bis 250km/h.
Wer haftet im Schadensfall?
In Spanien gibt es eine staatliche Rückversicherungsgesellschaft, das CONSORCIO de Compensación de Seguros. Jede Versicherungsgesellschaft zahlt einen Teil der entsprechenden Versicherungsprämie an das Consorcio. Somit sind die Versicherten in vielen Fällen automatisch gegen eine Vielzahl von Schäden versichert. Dazu gehören:
- Überschwemmungen
- Erdbeben
- Seebeben
- Vulkanausbrüche
- anormale zyklonische Stürme
- Eingreifen bewaffneter Streit- und Sicherheistkräfte
- Kriege und Bürgerkriege
- Meteoriten
- Terrorismus
- Revolutionen
- Radioaktive Strahlungen
Die Versicherungspolicen müssen einen Zusatzpunkt über die vom Konsortium gedeckten Schäden enthalten und die Versicherungsgesellschaft muss die entsprechende Prämie an das Konsortium abgeführt
haben. Nicht versichert sind Sachschäden, die durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sind, bei dem eine Zusatzquote für das Konsortium nicht obligatorisch ist.
Die Deckung für außerordentliche Risiken schließt dieselben Gegenstände und Versicherungssummen ein, die in der Police für normale Risiken vorgesehen sind. Dessen ungeachtet wird von dem
Konsortium bei Policen mit Deckung von Eigenschäden an
Motorfahrzeugen volle Deckung für den Versicherungsgegenstand geleistet, selbst wenn in der Police nur Teildeckung vereinbart worden ist.
Wer reklamiert?
Zuerst sollte der Versicherte den Schaden seiner eigenen Versicherungsgesellschaft melden. Diese sollte den Geschädigten darüber aufklären wer für den Schaden verantwortlich ist. Sollte es sich um einen vom Konsortium gedeckten Sachschaden handeln, muss der Versicherte selbst mit dem Konsortium in Verbindung treten und dort seinen Fall melden. Dies kann telefonisch (900 222 665 ó 952 367 042) oder online erfolgen. Jedoch sollte der eigene Versicherungsagent dabei behilflich sein, besonders bei Sprachproblemen. Das Konsortium eröffnet den Schaden und schickt einen eigenen Gutachter. Im Jahre 2005 wurden, aufgrund der Vielzahl der gemeldeten Sturmschäden, extra Gutachter vom Festland auf die Kanaren beordert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Gutachter sind folgende Unterlagen bzw. Beweismittel vorzulegen:
- Kopie Versicherungspolice
- Kopie Zahlbeleg der Versicherungsprämie
- Schaden bzw. Fotos oder Beweise des Schadens, falls dieser schon beseitigt wurde
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
- Kopie Ausweis des Versicherten
- Bankverbindung
- Bei Fahrzeugen Kopie der Fahrzeugpapiere
Beispiel
Sturmschäden werden ab einer Windgeschwindigkeit von mehr als 135km/h nicht mehr von der eigenen Versicherungsgesellschaft übernommen, sondern vom Konsortium. Ab dieser Windgeschwindigkeit gilt höhere Gewalt und niemand ist mehr, für Schäden die von seinem Eigentum verursacht wurden, verantwortlich zu machen.
Die Antenne des Nachbarn A fällt auf das Dach des Nachbarn B. Bei einem "normalen" Schaden würde die Haftpflichtversicherung des verursachenden Nachbarn A den geschädigten Nachbarn B entschädigen. Nicht so bei einer Naturkatastrophe. In diesem Fall ist der verursachende Nachbar A nicht haftbar zu machen und seine Versicherung kann nicht in Anspruch genommen werden. Hat der Nachbar B keine Versicherung für sein Haus abgeschlossen, die eine Deckung über das Konortium beinhaltet, bleibt er auf seinem Schaden sitzen. Verfügt er über eine eigene Versicherungspolice muss er seinen Schaden beim Konsortium melden und bekommt von dort die Entschädigung.
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