Rentensystem


Rentenreform 2013

  •  Auch in Spanien wurde das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht.
  • Um einen Rentenanspruch zu erlangen, müssen mindestens 15 Jahre Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden. Bei Arbeitnehmern aus Mitgliedsländern der Europäischen Union werden die Zeiten aus allen Mitgliedsstaaten zusammengefasst. D.h. es ist nicht zwingend notwendig in Spanien 15 Jahre beitragspflichtig zu arbeiten, sondern es können weitere beitragspflichtige Jahre aus anderen Ländern der Europäischen Union mit angerechnet werden.  Der Rentenantrag wird in dem Land mit dem aktuellen Hauptwohnsitz gestellt, jedoch berechnet und zahlt jeder einzelne Mitgliedsstaat die Rente selbst, insofern dort mindestens 1 Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde und gemäss seinen jeweiligen aktuellen Bestimmungen. Dijenigen, die weniger als 1 Jahr in einem EU-Land gearbeitet haben, bekomme diese Rente von Land in dem als letztes gearbeitet wurde, ausgezahlt.
  • In den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn müssen mindestens 24 Monate Beiträge in die Seguridad Sozial (Sozialversicherung) eingezahlt werden.
  • Für die Berechnung der Rentenhöhe werden nicht mehr nur die letzten 15 beitragspflichtigen Jahre berücksichtigt, sondern die letzten 25 Jahre.
  • Diejenigen, die ab 2027 in Rente gehen, erhalten bei 15 beitragspflichtigen Jahren eine Rente von 50% und für jeden weiteren Monat 0,19% (1. bis 248. Monat) bzw. 0,18% (249. bis 264. Monat) mehr. Maximal wird nach 37 beitragspflichtigen Jahren eine Rente von 100% ausbezahlt. Vor der Rentenreform waren nur 35 Jahre nötig, um 100% Rente zu erhalten.

 

Rentenberechnung

Beispiel Berechnung

Die aktuelle Formel um die späteren Rentenbezüge ab 2022 zu berechnen, lautet:

 

Monatliche Rente = Die letzten 300 Gehälter (Bases de Cotización) ./. (geteilt) durch 350  X (mulitpliziert) mit dem Factor (gemäss der eingezahlten Jahre).

 

Beispiel:

  • Die Base de Cotización beträgt die letzten 300 Monate 1.500,00 Euros pro Monat
  • Es werden insgesamt 25jahrelang Beiträge einbezahlt = Faktor 72,8%
  • (1.500,00€ x 300) / 350 x 72,8% = 936,00 Euro (Vor der Rentenreform 2013: 1.028,57 Euro).

 

Rente aus verschiedenen Ländern beziehen

  • Unproblematisch ist dies für die Mitglieder der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
  • Sie stellen Ihren Rentenantrag bei der Rentenkasse in dem Land in dem Sie leben oder in dem Sie in den letzten 6 Monaten vor Rentenbeginn gearbeitet haben.
  • Jedes EU-Land hat sein individuelles Renteneintrittsalter. So kann es sein, dass Sie in einem Land mit 60 Jahren bereits Rente beziehen, während Sie in anderen Ländern evtl. erst mit 65 oder 67 Jahren in Rente gehen können.
  • In einigen EU-Ländern müssen Sie einen Mindestzeitraum beitragspflichtig gearbeitet haben (z.B. Deutschland 5 Jahre, Frankreich 15 Jahre, Spanien 15 Jahre).
  • Die Rentenbehörde muss bei der Prüfung Ihres Rentenanspruchs alle Zeiträume, die Sie in anderen EU-Ländern gearbeitet haben, so berücksichtigen, als hätten Sie die ganze Zeit im betreffenden Land gearbeitet.
  • Die Rentenbehörden jedes einzelnen Mitgliedsstaates, in dem Sie gearbeitet haben, prüfen, welche Beiträge Sie in ihr System eingezahlt haben, wie viel Sie in anderen Ländern einzahlten und wie lang Sie in den verschiedenen Ländern gearbeitet hatten.
  • Jede Rentenbehörde muss den von ihr zu zahlenden Anteil Ihrer Rente unter Berücksichtigung Ihrer Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten berechnen.

    Theoretisch werden die Versicherungszeiten aus allen Mitgliedsstaaten zusammengefasst und es wird berechnet, welche Rente Sie erhalten würden, wenn Sie die ganze Zeit in ihr eigenes System eingezahlt hätten.

    Daraus wird dann die anteilige Leistung berechnet, nach der Zeit die Sie tatsächlich in dem Land gearbeitet haben.

  • Selbstständige Leistung: Wenn Sie unabhängig von den Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten Ländern bereits Anspruch auf eine nationale Rente haben, berechnet die jeweilige Rentenbehörde auch die nationale Rente. Anschließend vergleicht die Rentenbehörde die anteilige Leistung und die selbständige Leistung. Sie erhalten dann von diesem Land die höhere Rente.
  • Die Rentenbehörde jedes einzelnen Landes in dem Sie gearbeitet haben, überweist Ihnen die Rente auf ein Konto an Ihrem Wohnsitz.

Beispielrechnung:

 

Martine hat 10 Jahre in Deutschland und 10 Jahre in Spanien gearbeitet und Beiträge in die jeweilige Rentenkasse eingezahlt.

In Deutschland besteht nach 5 Jahren Anspruch auf Rente, in Spanien erst nach 15 Jahren. Die Rentenbehörden beider Länder berechnen Martines Rente.

Dabei führt die deutsche Rentenbehörde zwei Berechnungen durch:

Sie berechnet Rosas nationale Rente für ihre 10 in Deutschland gearbeiteten Jahre - z.B. 350 Euro. Gleichzeitig berechnet sie den theoretischen Betrag - die Rente, die Martina erhalten würde, wenn sie 20 Jahre in Deutschland gearbeitet hätte - z.B. 800,00 Euro. Danach wird die anteilige Rente berechnet, also der Teil dieses Betrages, den Martine für die in Deutschland gearbeiteten Jahre erhalten soll: 800,00 Euro x 10 Jahre / 20 Jahre = 400 Euro.  

Somit hat Martine Anspruch auf den höheren Betrag, die anteilige Rente, auf 400,00 Euro pro Monat, 50,00 Euro monatlich mehr.

 

Die spanische Behörde berechnet nur den theoretischen Betrag, da Martine in Spanien nicht den vollen Mindestzeitraum gearbeitet hat. Gehen wir davon aus, dass Martine einen Rentenanspruch in Spanien von 1.000,00 Euro haben würde, wenn Sie dort 20 Jahre gearbeitet hätte.

Dann wird die anteilige Rente ermittelt, also der Teil dieses Betrages, den Martine für die in Spanien gearbeiteten Jahre erhalten sollte: 1.000,00 Euro x 10 Jahre in Spanien/20 Jahre insgesamt = 500 Euro.

 

Insgesamt bekommt Martine monatlich eine Rente von 900,00 Euro (aus Deutschland 400,00 und aus Spanien 500,00).

 

Es gibt die Möglichkeit, freiwillig weiter Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen. Ob sich das lohnt, müsse im Einzelfall geprüft werden. Die Zahlung freiwilliger Beiträge kann sinnvoll sein, wenn man in Nicht-EU-Ländern arbeitet, mit denen auch kein Sozialversicherungsabkommen besteht oder auf die Mindestzeit der Beitragsjahre zu kommen.