Auch in Ländern der EU besteht eine Ausweispflicht. Laut Gesetz sind Deutsche, die aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen, verpflichtet einen gültigen deutschen Ausweis oder ein anerkanntes Ersatzdokument mitzuführen und sich damit auszuweisen. Seit 2013 können Deutsche die im Ausland leben, auch einen deutschen Personalausweis beantragen.
Zu beantragen sind die Dokumente bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem zuständigen deutschen Generalkonsulat. In den deutschen Honorarkonsulaten können nur Reisepässe und keine deutschen Personalausweise beantragt werden. Es ist dringend zu empfehlen vorab einen Termin zu vereinbaren, da gerade in Regionen mit vielen deutschen Auswanderern eine lange Wartezeit bestehen kann. Die Modalitäten für den Antrag unterscheiden sich nicht von denen in Deutschland.
Wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird, kann der Passantrag auch bei einer örtlich unzuständigen Auslandsvertretung/Passbehörde gestellt werden. In diesem Fall muss diese jedoch zunächst die Ermächtigung der zuständigen Passbehörde einholen.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen. In dringenden Fällen kann der Reisepass auch im Expressverfahren beantragt werden, dadurch verkürzt sich die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei auf 2 Werktage.
Bei Antrag im zuständigen Amtsbezirk und in Deutschland abgemeldet:
Aus technischen Gründen können Honorar-Konsulate keine Anträge für Personalausweise entgegennehmen. Die Bearbeitungszeit berägt in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Bei Antrag im zuständigen Amtsbezirk und in Deutschland abgemeldet:
Für die Ausstellung eines Passersatzes benötigt das Konsulat als Nachweis eine polizeiliche Verlustanzeige. Fotokopien der verlorenen oder gestohlenen Ausweispapiere erleichtern die Ausstellung des Passersatzes und auch eventuelle Rückfragen bei der Passbehörde in Deutschland. Die Botschaften und Konsulate stellen für die Rückreise nach Deutschland entsprechende Dokumente aus, die eine Gültigkeit von 1 Monat haben. Die Kosten betragen 21,00 Euro.
· Bei der NIE (Número de Identidad de Extranjero) handelt es sich um eine persönliche Steuernummer, die im täglichen Leben für alle Verwaltungsakte benötigt wird. Die NIE behält der Ausländer ein Leben lang und wird vor dem Kauf einer Immobilie und eines Fahrzeuges oder der Beantragung der Residencia benötigt.
· Bei dem Empadronamiento (Padrón) handelt es sich um eine Eintragung in das Einwohnermelderegister der zuständigen Gemeinde. Die Eintragung ist wichtig für Steuerangelegenheiten, Europa- und Gemeinde-wahlen und viele Verwaltungs-angelegenheiten.
· Bei der Residencia handelt es sich um eine Aufenthaltsgenehmigung die durch die Eintragung im zentralen Ausländerregister der Policia Nacional (Registro Central de Extranjeros) erreicht wird. Seit dem Jahr 2012 ist der Erhalt der Residencia wieder an gewisse Bedingungen geknüpft.
· Bei dem Certificado de Viaje (Reisebestätigung). Diese Bescheinigung steht, unter anderen, den Residenten der Kanarischen Inseln zu und berechtigt diese, einen Nachlass für Reisen zwischen den Inseln und dem spanischen Festland zu beanspruchen.
Um die Residencia in Spanien beantragen zu können, müssen seit dem Jahr 2012 auch die Bürger der EU-Staaten einige Voraussetzungen erfüllen. Bürger der Europäischen Union können sich in Spanien als „Residente“ eintragen lassen, wenn sie sich länger als 3 Monate im Land aufhalten und folgende Voraussetzungen erfüllen