Das Thema Erben und Vererben ist sehr heikel und ihm sollte schon zu Lebzeiten große Beachtung geschenkt werden, um später hohe Steuerzahlungen und bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Es ist sehr wichtig festzustellen, welches Recht anzuwenden ist, weil dementsprechend auch die Steuern des entsprechenden Landes festgelegt werden.
Prüfen Sie daher, ob es sinnvoll ist, in Spanien den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben, d.h. Resident zu sein.
Die Notare in Spanien berechnen, bei Testamenten, ein festes Honorar und nicht, wie in Deutschland, ihre Gebühr nach der Höhe des Nachlasses. Es ist daher evtl. ratsam, ein zweisprachiges Testament, vor einem spanischen Notar, aufzusetzen, welches sofort mit einer entsprechenden Apostille versehen wird. Es gibt diesbezüglich kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.
Verordnung Eu-Nr 650/2012, ist ab dem 17. August 2015 in allen Mitgliedsstaaten der EU anzuwenden.
Durch diese Vereinheitlichung werden die nationalen Regelungen im international-erbrechtlichen Bereich weitestgehend überflüssig.
Wichtig ist demnach der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers.
Gemäss Artikel 22 EU-ErbVO hat der Erblasser die Möglichkeit, ein bestimmtes Erbrecht zu wählen.
Die Erklärung der Rechtswahl muss ausdrücklich erklärt werden. Diese Option kann, wie eine testamentarische Verfügung handschriftlich abgegeben oder notariell beglaubigt werden. Die Rechtswahl sollte in der letzten Verfügung (Testament) enthalten sein. Bei Testamenten, die vor dem 15.07.2015 ausgestellt wurden, gilt das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes.
Versterben 2 Personen mit verschiedenen Rechtsordnungen unter ungewisser Reihenfolge ihres Todes, so besteht kein gegenseitiger Erbanspruch. (Artikel 32 EU-ErbVO).
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien unterliegen spanischem Erbrecht. In Spanien geltren jedoch verschiedene Erbrechte (Mehrrechtsstaat), so dass das Recht des Gebietes zur Anwendung kommt, zu dem der Erblasser den engsten Bezug hatte.
Bis zum 17.08.2015 galt das Heimatrecht des Erblassers als maßgebliches Erbstatut. Seit dem 17.08.2015 gilt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens als Erbstatut. Eine genaue Definition was den gewöhnlichen Aufenthaltsort ausmacht, wurde nicht festgelegt. Jedoch kann das Heimatrecht des Erblassers angewendet werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, eine engere Bindung zu seinem Heimatland hatte, als zu dem Land in dem er lebte.
Nach Artikel 4 EU-ErbVO bestimmt der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes den Gerichtsstand. Hat der Erblasser jedoch eine Rechtswahl getroffen, so sind nach Art 7 EU-ErbVO die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, dessen Recht der Erblasser gewählt hatte.
Artikel 62 bis 73 EU-ErbVO regelt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Das ENZ stellt, genauso wie der deutsche Erbschein, eine Erburkunde dar. Zuständig für die Ausstellung, sind die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten.
Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht des Belegenheitsstaates des Nachlassvermögens. (Ist der Staat, in dem sich das Vermögen befindet, mit dem Einkünfte erzielt werden (z.B. Grundstück). Aktuelle Informationen für die Kanaren. Es gibt diesbezüglich kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.
Im Gegensatz zum deutschen Staat, sucht der spanische Staat nicht nach anspruchsberechtigten Erben. Die Erben müssen ihr Erbe ausdrücklich einfordern, andernfalls fällt das gesamte Vermögen dem Staat zu.
In Deutschland kann jeder kann seine Erben selbst bestimmen. Jedoch gibt es für bestimmte Verwandte ersten Grades, ein sog. Pflichtteil. Wer jedoch beizeiten kein gültiges Testament verfasst oder einen Erbvertrag macht, für den bestimmt das Gesetz die Erbfolge, im Todesfall. Begünstigt werden dabei in erster Linie Kinder und Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartner. Verwandte erben Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad. (Verwandte 1. Ordnung sind Kinder und Enkel, 2. Ordnung: Eltern und Geschwister, 3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten). Nicht zu den Verwandten zählen Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass der Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe ist. Viele Ehepaare schliessen daher das sogenannte "Berliner Testament" ab, welches jeweils den anderen Ehepartner zum Alleinerben ernennt.
Nach dem gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner, neben den Kindern, immer 1/4 (25%) des Nachlasses, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Der Anteil des Ehepartners erhöht sich auf die Hälfte (50%), sobald nur Verwandte zweiten Grades aufzufinden sind. Auch in der sogenannten Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um weitere 25%, so dass sich dessen Anteil auf 50% erhöhen kann. Das heisst, ohne gültiges Testament oder Erbvertrag, erhält der überlebende Ehepartner nur zwischen 25% und 50% des Vermögens, auch wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Der Pflichtteil besteht dabei im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Es ist fast unmöglich, einen pflichtteilsberechtigten Verwandten zu enterben. Jedoch kann die berechtigte Person freiwillig, auf ihren Pflichtteil verzichten. Diese Verzichtserklärung muss jedoch notariell beglaubigt werden, eine handschriftliche Erklärung reicht nicht aus.