Änderungen der Gesetzeslage für Ferienvermietungen

Die Regierung wird die Verordnung für die touristische Vermietung modifizieren

Jahrelang haben die Vereinigungen der touristischen privaten Vermietung auf den Kanarischen Inseln gekämpft. Besonders hervor getan hat sich dabei die Vereinigung ASCAV (Asociación Canaria del Alquiler Vacacional). Jahrelang haben sich die Hotelverbände durchgesetzt und die Politiker beeinflusst. Eventuell ist jetzt endlich Schluß damit. Der Oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln TSJC (Tribunal Superior de Justicia de Canarias) hat in seinem Urteil verschiedene Vorschriften der Verordnung vom Mai 2015 für ungültig erklärt. Dazu gehören auch 4 Vorschriften, von denen eine das Verbot der touristischen Vermietungen in touristischen Zonen oder gemischten Zonen beinhaltet. Die Kanarische Regierung will sich nun damit befassen dieses Urteil zu studieren. Es werden noch 4 weitere Urteile des Obersten Gerichtshofes erwartet. Die Kanarische Regierung wird nach den Urteilsverkündungen die Verordnungen dementsprechend abändern müssen. Die private touristische Vermietung betrifft nicht nur die Kanarischen Inseln, sondern alle großen Städte (besonders Barcelona) in Spanien. Auf den Kanaren handelt es sich um ca. 28.000 Wohnungen mit 121.000 Betten, davon mehr als die Hälfte in touristischen Zonen.

 

Es handelt sich um einen großen Sieg in der Schlacht um die Regelung der privaten touristischen Vermietung auf den Kanaren. Aber damit ist der Kampf noch nicht gewonnen. Der Verband der Hoteliers wird sich nicht so schnell geschlagen geben. Nach den aktuellen Verordnungen war es bisher fast unmöglich privat Ferienwohnungen in touristischen Gebieten anzubieten, obwohl viele Touristen gerade diese Art des Urlaubes bevorzugen. Die bisherige Verordnung verstößt eindeutig gegen die Freiheit von Firmen und gegen die Freiheit einen gewünschten Service anzubieten. Die Angebote touristischer Vermietungen wurden ohne ausreichende Rechtfertigung eingeschränkt, erklären die unabhängigen Richter, in Übereinstimmung mit der Vereinigung Fevitur (Federación Española de Asociaciones de Viviendas de Uso Turístico y Apartamentos Turísticos) und der nationalen Kommission der Märkte und des Wettbewerbs.

 

Der Oberste Gerichtshof versteht den Sinn nicht, dass Ferienwohnungen, die sich in touristischen Zonen befinden, nicht angeboten werden dürfen. Die Richter fragen sich, welche Beweggründe hinter diesem Verbot stecken könnte und als einzige Erklärung erschliesst sich ihnen, dass durch dieses Verbot die traditinellen Anbieter von Touristikangeboten bevorzugt werden sollen, die sich mehrheitlich in diesen Zonen befinden. Damit würde jedoch der freie Wettbewerb von Serviceangeboten eingeschränkt. 

 

Das Urteil erörtert auch das Prinzip der Nutzung, welches die Regierung und die Hoteliers festgelegt haben. Letztendlich können sich touristische Zonen auch in Gebieten befinden, die auch von Einheimischen bewohnt werden. 

Auch ist die Vorschrift, welche die Vermietung von Zimmern verbietet, betroffen. Es sei nicht zu verstehen, warum ein Tourist, der aus Kostengründen nur ein Zimmer mieten möchte, dieses verwehrt sei. 

Die Anbieter von Ferienwohnungen oder Zimmern seien auch nicht verpflichtet 15 Tage zu warten, nachdem sie den Antrag eingereicht haben.

Jedoch hat der Oberste Gerichtshof nicht die Bestimmung angefochten, nach der eine Plakette als Erkennungszeichen an der Immobilie angebracht werden müsse, welche eine Mindestausstattung signalisiert.

Nun muss sich die Kanarische Regierung mit der Änderung der Vorschriften vom Mai 2015 befassen. Sicherlich werden sie sich nicht so einfach geschlagen geben. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Verordnung aussehen wird.

 

Quellen:

http://diariodeavisos.elespanol.com/2017/04/gobierno-modificara-decreto-del-alquiler-vacacional-la-luz-sentencias/

http://eldia.es/2017-04-26/canarias/13-TSJC-tumba-nucleo-decreto-alquiler-vacacional.htm?utm_source=dlvr.it&utm_medium=facebook

 

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